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§ 147 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 147 GewO – Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  2. 2.
    entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zu § 147: Geändert durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992) und 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).