§ 111 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel VII – Arbeitnehmer → I. – Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 111 GewO – Pflichtfortbildungen
(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.
(2) 1Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. 2Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.
Zu § 111: Eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1174).