§ 110 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel VII – Arbeitnehmer → I. – Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 110 GewO – Wettbewerbsverbot
1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Zu § 110: Eingefügt durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).