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§ 110 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel VII – Arbeitnehmer → I. – Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 GewO – Wettbewerbsverbot

1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 110: Eingefügt durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).