§ 9b GenStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 3 – Ordentliche Gerichtsbarkeit
§ 9b GenStrukGAG – Zuständigkeit für die gemeindefreien Küstengewässer
(1) Mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Wolgast sind für die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten gemeindefreien Küstengewässer in Zivil- und Strafsachen das Amtsgericht Greifswald und, soweit die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist, das Landgericht Stralsund für den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock ausschließlich zuständig.
(2) Die mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Wolgast bei diesem anhängigen Verfahren gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Amtsgericht Greifswald über.