Gesetze

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§ 9a GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Ordentliche Gerichtsbarkeit

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 9a GerStrukGAG – Amtsgerichte - Zweigstellen und Gerichtstage

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.