§ 9a GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 3 – Ordentliche Gerichtsbarkeit
§ 9a GerStrukGAG – Amtsgerichte - Zweigstellen und Gerichtstage
Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.