§ 6 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften
§ 6 GerStrukGAG – Justizverwaltung
Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die leitenden Beamten der Staatsanwaltschaften erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung und erstatten auf Verlangen des Justizministeriums Gutachten über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.