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§ 13b GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Verwaltungsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 13b GerStrukGAG – Wegfall des Vorverfahrens

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    bei Entscheidungen nach § 3 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    bei Entscheidungen nach § 13 des Bildungsfreistellungsgesetzes,

  6. 6.

    bei Entscheidungen nach § 41 des Waffengesetzes.

(2) Wird verwaltungsgerichtliche Klage in den in Absatz 1 genannten Fällen erhoben, hat die Behörde spätestens mit Eingang der Aufforderung des Gerichts nach § 85 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit einer Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts zu prüfen und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren.

(3) Wendet sich ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, ist auch in den in Absatz 1 genannten Fällen ein Vorverfahren durchzuführen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.