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§ 13a GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Verwaltungsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 13a GerStrukGAG – Klagemöglichkeit ohne Vorverfahren

Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung kann Klage erhoben werden

  1. 1.

    durch den Antragsteller bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  2. 2.

    bei Entscheidungen nach § 10 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.