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§ 12 GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gerichtsstrukturgesetz
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 GerStrukG – Staatsanwaltschaften

(1) Bei dem Oberlandesgericht wird eine Staatsanwaltschaft eingerichtet.

(2) Der Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht umfasst die Bezirke der zugehörigen Landgerichte.

(3) Bei den Landgerichten werden Staatsanwaltschaften eingerichtet.

(4) Der Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht umfasst den Bezirk des jeweiligen Landgerichtes.