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§ 10 GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gerichtsstrukturgesetz
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 GerStrukG – Verwaltungsgerichte

(1) Verwaltungsgerichte werden in Greifswald und Schwerin errichtet.

(2) Der Bezirk des Verwaltungsgerichts Schwerin umfasst das Gebiet der Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock sowie der kreisfreien Städte Schwerin und Rostock.

(3) Der Bezirk des Verwaltungsgerichts Greifswald umfasst das Gebiet der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen.