§ 1 GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 GerStrukG – Geltungsbereich
(1) Das Gesetz regelt die Einrichtung der Gerichte des Landes und deren örtliche Zuständigkeit.
(2) Die Aufnahme der den Gerichten zugewiesenen Aufgaben sowie die damit verbundenen personellen, sachlichen und organisatorischen Angelegenheiten bleiben der Regelung durch ein Ausführungsgesetz vorbehalten.