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§ 3 GerOrgG LSA
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt (GerOrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt (GerOrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GerOrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 31.4
Normtyp: Gesetz

§ 3 GerOrgG LSA

(1) Es werden Amtsgerichte errichtet, die ihren Sitz in den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Gemeinden haben.

(2) Die Bezirke der Amtsgerichte bestehen aus den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichnet sind. Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat bei der Änderung des Namens eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde oder bei der Verleihung einer Bezeichnung die Anlage durch Rechtsverordnung anzupassen.

(3) Landkreise und Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebiet Umfang an. Neue Gemeinden, die aus Gebieten gebildet werden, die einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts an. Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat im Falle der Gebietsänderungen von Gemeinden innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks die Anlage nach Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung anzupassen.

(4) Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat bei Gebietsänderungen, die Bezirke verschiedener Amtsgerichte berühren, die betroffene Kommune durch Rechtsverordnung, die auch die Anlage nach Absatz 2 Satz 1 zu ändern hat, einem Gerichtsbezirk zuzuordnen. Hierbei ist im Regelfall der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu wahren. Ausnahmen vom Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung sind nur innerhalb eines Landgerichtsbezirks zulässig und nur, soweit sie erforderlich sind, um eine gleichmäßige Auslastung der Amtsgerichte zu gewährleisten.