§ 9 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
§ 9 GerOrgG
Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.