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§ 7 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GerOrgG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-16
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 98 vom 28.02.2005

§ 7 GerOrgG

(1) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz zu berichtigen, wenn sie durch die Bildung neuer Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Eingliederung von Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Änderung der Bezeichnung von Gemeinden unrichtig geworden ist.

(2) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten in der Nummernfolge und in der Bezeichnung der Gemeinden zu berichtigen, wenn sie durch Berichtigungen nach Abs. 1 unübersichtlich geworden ist.