§ 4 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
§ 4 GerOrgG
(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen.
(2) Die Bezirke der Amtsgerichte werden durch die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete gebildet.