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§ 16 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GerOrgG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-16
gilt ab: 22.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 98 vom 28.02.2005

§ 16 GerOrgG

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:
Satz 1 der Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Februar 1961.