Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GerOrgG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-16
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 98 vom 28.02.2005

§ 14 GerOrgG

(1) In den Fällen des § 9 sind die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer mit Inkrafttreten der Aufhebung für den Rest ihrer Amtszeit dem Gericht zugewiesen, welchem der Bezirk des aufgehobenen Gerichts zugelegt wurde.

(2) In den Fällen der §§ 8 und 10 kann der Präsident des Oberlandesgerichts die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie sonstigen nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuweisen.