§ 13 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
§ 13 GerOrgG
1Ist im Falle des § 12 ein Rechtsmittel bei einem nach dieser Vorschrift unzuständigen Gericht eingelegt, so wird dadurch die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht berührt. 2Die Sache ist von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben; der Abgabebeschluss ist für das in dem Beschluss bezeichnete Gericht bindend.