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§ 2 GenTVfV
Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenTVfV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GenTVfV – Beratung

Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anzeige oder Anmeldung beraten.