§ 34 GenTG
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Haftungsvorschriften
§ 34 GenTG – Ursachenvermutung
(1) Ist der Schaden durch gentechnisch veränderte Organismen verursacht worden, so wird vermutet, dass er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen.
(2) Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Schaden auf anderen Eigenschaften dieser Organismen beruht.