§ 27 GenTG
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Bundesrecht
Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften
§ 27 GenTG – Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder
- 2.eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
(2) Die Genehmigung, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2, erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn
- 1.innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder
- 2.die gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
Zu § 27: Geändert durch G vom 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3220), 21. 12. 2004 (BGBl 2005 I S. 186), 17. 3. 2006 (BGBl I S. 534) und 1. 4. 2008 (BGBl I S. 499).