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§ 23 GenRegV
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Titel: Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenRegV
Gliederungs-Nr.: 315-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GenRegV – Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung

Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).