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§ 1 GenRegV
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenRegV
Gliederungs-Nr.: 315-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GenRegV – Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.