§ 81a GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 81a GenG – Auflösung bei Insolvenz
Die Genossenschaft wird aufgelöst
- 1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zu § 81a: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).