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§ 81a GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

Titel: Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenG
Gliederungs-Nr.: 4125-1
Normtyp: Gesetz

§ 81a GenG – Auflösung bei Insolvenz

Die Genossenschaft wird aufgelöst

  1. 1.
    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  2. 2.

Zu § 81a: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).