Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64b GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Prüfung und Prüfungsverbände

Titel: Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenG
Gliederungs-Nr.: 4125-1
Normtyp: Gesetz

§ 64b GenG – Bestellung eines Prüfungsverbandes

1Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Registergericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. 2Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.

Zu § 64b: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).