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Art. 5 GenBeschlG
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenBeschlG
Gliederungs-Nr.: 201-6/2
Normtyp: Gesetz

Art. 5 GenBeschlG – Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

§ 31 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

"§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

  1. 1.
    es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, oder
  2. 2.
    der Ausbau keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen."