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§ 66 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Besondere Verwaltungsformen → 3. – Bezirksverfassung

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 GemO – Aufhebung der Bezirksverfassung

Für die Aufhebung der Bezirksverfassung gilt § 73 entsprechend.