Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 GemO – Ehrenbürgerrecht

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden.