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§ 143 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → 3. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 143 GemO – Maßgebende Einwohnerzahl (1)

Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zu, ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde und die Neubildung einer Gemeinde sind jederzeit zu berücksichtigen, sonstige Änderungen des Gemeindegebiets nur, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) findet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 143 der Gemeindeordnung für die Jahre 2012 und 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebenen Ergebnisses der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung

  1. 1.
    im Jahr 2012 das auf den 30. Juni 2011 fortgeschriebene Ergebnis der Volkszählung 1987 und
  2. 2.
    im Jahr 2013 das auf den 30. Juni 2012 fortgeschriebene Ergebnis der Volkszählung 1987

maßgebend ist.