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§ 125 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Aufsicht

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 125 GemO – Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.