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§ 96 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 GemO – Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung.

(2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. 1.
    anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. 2.
    entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. 3.
    notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.
    dem Ergebnishaushalt,
  2. 2.
    dem Finanzhaushalt,
  3. 3.
    den Teilhaushalten,
  4. 4.
    dem Stellenplan.

(5) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.