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§ 9 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Gemeinden → 2. Abschnitt – Gemeindegebiet

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 GemO – Gebietsstand

(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück gehört zu einer Gemeinde.

(2) Streitigkeiten über den Gebietsstand zwischen Gemeinden entscheidet die Aufsichtsbehörde.