§ 8 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
1. Kapitel – Grundlagen der Gemeinden → 1. Abschnitt – Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung
§ 8 GemO – Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben
Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).