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§ 8 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Gemeinden → 1. Abschnitt – Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 GemO – Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben

Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).