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§ 51 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 4. Abschnitt – Bürgermeister und Beigeordnete

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 GemO – Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten

(1) In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Das Gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.

(2) In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in verbandsfreien Gemeinden

mit mehr als20.000 bis25.000Einwohnern ein Beigeordneter,
mit mehr als25.000 bis40.000Einwohnern zwei Beigeordnete,
mit mehr als40.000 bis80.000Einwohnern drei Beigeordnete,
mit mehr als80.000 bis120.000Einwohnern vier Beigeordnete,
mit mehr als 120.000Einwohnern fünf Beigeordnete

ebenfalls hauptamtlich tätig sind. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15.000 bis 25.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist.