§ 34a GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 2. Abschnitt – Gemeinderat
§ 34a GemO – Ältestenrat
(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Gemeinderats berät. § 36 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Gemeinderats.