§ 126 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
6. Kapitel – Staatsaufsicht
§ 126 GemO – Rechtsmittel
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.