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§ 123 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 GemO – Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.