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§ 119 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 GemO – Genehmigungen

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, dürfen erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht oder ausgeführt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags die Genehmigung abgelehnt oder schriftlich der Gemeinde gegenüber Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat. Nach Eingang der erneuten Vorlage hat die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu entscheiden; andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Bei Genehmigungen nach § 95 Abs. 4 tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Monatsfrist eine Frist von zwei Monaten.

(2) Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.