§ 101 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Haushaltswirtschaft
§ 101 GemO – Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann der Bürgermeister die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren.