Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Erster Abschnitt – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
§ 3 GemKVO – Zahlstellen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).
(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 übertragen werden. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.
(2) Zur Erledigung von Kassengeschäften in einem geringen Umfang können Zahlstellen eingerichtet werden, die nicht Teile der Gemeindekasse sind. Abs. 1 gilt entsprechend. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Zahlstellen zu treffen.