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§ 47 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Neunter Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 2020.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 GemKVO – Begriffsbestimmungen (1)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen:
    die für den kassenmadigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

  2. 2.

    Auszahlungen:
    die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7 Buchst. c);

  3. 3.

    Bargeld:
    Euromünzen, Eurobanknoten und fremde Geldsorten;

  4. 4.

    Einzahlungen:
    die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7 Buchst. c);

  5. 5.

    Kassenmittel:
    die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 6 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 46 Nr. 9 GemHVO);

  6. 6.

    Zahlungsmittel:
    Bargeld, Schecks, Postschecks, ausnahmsweise auch Wechsel;

  7. 7.

    Zahlungsverkehr

    1. a)

      Unbare Zahlungen:
      die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut. Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks oder Postschecks sowie von Wechseln,

    2. b)

      Barzahlungen:
      die Übernahme oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks und Postschecks sowie von Wechseln,

    3. c)

      Verrechnungen:
      Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnungen, Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 49 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218).