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§ 38 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Sechster Abschnitt – Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung
 

§ 38 GemKVO – Buchführung  (1)

Lässt die Gemeinde nach § 108 Abs. 1 GemO die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.
    die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,
  2. 2.
    die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert,
  3. 3.
    der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 32), Zwischenabschlüsse (§ 33) und der Jahresabschluss (§ 34) übermittelt werden.

Im Übrigen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).