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§ 30 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Fünfter Abschnitt – Buchführung → Zweiter Unterabschnitt – Die Bücher für Einnahmen und Ausgaben
 

§ 30 GemKVO – Weitere Bücher  (1)

(1) Zum Nachweis des Bestands und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Geldinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können.

(2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlussbuch zu führen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden. Bei Speicherbuchführung sind sie nur jeden Buchungstag auszudrucken oder auf Bildträger aufzunehmen; § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).