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§ 1 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Erster Abschnitt – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
 

§ 1 GemKVO – Aufgaben der Gemeindekasse (1)

(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 107 Abs. 1 Satz 1 GemO zu erledigen hat, gehören

  1. 1.
    die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben,
  2. 2.
    die Verwaltung der Kassenmittel,
  3. 3.
    die Verwahrung von Wertgegenständen,
  4. 4.
    die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege.

Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung, die Beitreibung und die Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung) sowie die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit der Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Bedienstete der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

(3) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Bestimmungen der Gemeindeordnung und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).