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§ 34 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-29
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 830 vom 30.12.2011

§ 34 GemKVO – Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen
    die beim Jahresabschluss, zum Abschluss der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung sowie zur Aufstellung der Vermögensrechnung (Bilanz) für das abgelaufene Haushaltsjahr noch erforderlichen Buchungen, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen;

  2. 2.

    Auszahlungen
    die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen;

  3. 3.

    Bargeld
    Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind;

  4. 4.

    Einzahlungen
    die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen;

  5. 5.

    elektronische Signaturen
    elektronische Signaturen nach § 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091);

  6. 6.

    Kassenmittel
    die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen;

  7. 7.

    Zahlungsmittel

    1. a)

      Bargeld, Schecks

    2. b)

      Geldkarte
      Kartensystem, bei dem der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt;

    3. c)

      Debitkarte
      Kartensystem, das die Zahlungen in Form von Zahlungsanweisungen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert sofort vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird;

    4. d)

      Kreditkarte
      Kartensystem eines Kreditkartenunternehmens, das Zahlungen in Form von Zahlungsanweisungen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert erst mit zeitlicher Verzögerung mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird;

  8. 8.

    Zahlungsverkehr

    1. a)

      unbare Zahlungen
      die - auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten bewirkten - Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks, in den Fällen des § 32 ausnahmsweise auch die Übersendung von Wechseln;

    2. b)

      Barzahlungen
      die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks, in den Fällen des § 32 ausnahmsweise auch die Übergabe von Wechseln;

    3. c)

      Verrechnungen
      Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Konten).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)