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§ 1 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen

ERSTER ABSCHNITT – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-29
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 830 vom 30.12.2011

§ 1 GemKVO – Aufgaben der Gemeindekasse

(1) 1Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 110 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören

  1. 1.

    die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,

  2. 2.

    die Verwaltung der Kassenmittel,

  3. 3.

    die Verwahrung von Wertgegenständen,

  4. 4.

    die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht nach § 110 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung eine andere Stelle damit beauftragt ist.

2Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung, Beitreibung und Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung) und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt oder vom Bürgermeister eine andere Stelle damit beauftragt ist.

(2) Der Bürgermeister kann der Gemeindekasse weitere Aufgaben übertragen, soweit Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Beamte oder Arbeitnehmer der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst mit der Annahme von Einzahlungen oder der Leistung von Auszahlungen beauftragt sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)