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§ 8 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Kassenanordnungen

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GemKV – Zahlungsanordnung

(1) Die Zahlungsanordnung muss mindestens enthalten

  1. 1.
    den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
  2. 2.
    den Grund der Zahlung,
  3. 3.
    den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
  4. 4.
    den Fälligkeitstag,
  5. 5.
    die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
  6. 6.
    die Bestätigung, dass die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 12 Abs. 1 oder die Bescheinigung nach § 13 Abs. 2 vorliegt,
  7. 7.
    das Datum der Anordnung und
  8. 8.
    die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.

Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 6 entfällt, wenn die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. Bei automatisierten Verfahren kann an Stelle der Unterschrift des Anordnungsberechtigten nach Satz 1 Nr. 8 die elektronische Signatur eingesetzt werden.

(2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.