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§ 7 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Kassenanordnungen

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 GemKV – Allgemeines

(1) Die Gemeindekasse darf, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Wege übermittelten Kassenanordnung

  1. 1.
    Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Zahlungsanordnung),
  2. 2.
    Buchungen vornehmen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung),
  3. 3.
    Gegenstände zur Verwahrung annehmen oder verwahrte Gegenstände ausliefern und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung).

Die Gemeindekasse hat Kassenanordnungen vor ihrer Ausführung daraufhin zu prüfen, ob diese den Formvorschriften nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 entsprechen. Sie darf Kassenanordnungen, die den genannten Formvorschriften nicht entsprechen, erst nach Berichtigung durch die anordnende Stelle ausführen.

(2) Der Bürgermeister regelt die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen. Die Namen und Unterschriften der Beschäftigten, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie Form und Umfang der Anordnungsbefugnis sind der Gemeindekasse mitzuteilen. Wer nach den §§ 12 und 13 zugleich die sachliche und rechnerische Richtigkeit bescheinigt, soll nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen.

(3) Bedienstete der Gemeindekasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.