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§ 41 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 GemKV – Inhalt der Prüfungen

(1) Durch die Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der Kassen-Istbestand mit dem Kassen-Sollbestand übereinstimmt.

(2) Durch die Kassenprüfung ist außer der Prüfung nach Absatz 1 insbesondere stichprobenweise festzustellen, ob

  1. 1.
    der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet sowie Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,
  2. 2.
    die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, insbesondere die Eintragungen im Sachbuch denen im Zeitbuch entsprechen,
  3. 3.
    die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
  4. 4.
    der tägliche Bestand an Bargeld und der Kontenbestand bei Kreditinstituten den notwendigen Umfang nicht überschreitet,
  5. 5.
    die verwahrten Wertgegenstände und anderen Gegenstände vorhanden sind und
  6. 6.
    im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigt werden.

(3) Bei fremden Kassengeschäften kann von der Prüfung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn die fremden Kassengeschäfte durch eine andere Stelle geprüft werden.

(4) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung. Die Bücher und Belege einer abgeschlossenen Jahresrechnung können von der Prüfung ausgenommen werden.