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§ 22 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GemKV – Verwahrung von Wertgegenständen

(1) Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben werden. Im Übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren. Das Gleiche gilt für Gebührenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung ausgegeben werden. Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen.

(2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 14 Abs. 2 und 3 und § 21 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Verwahrt die Gemeindekasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung, die Kündigung und die Zinstermine zu überwachen sowie die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz wahrzunehmen.